ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich
1. Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff „Verbraucher“ richtet sich nach der Legaldefinition in § 13 BGB.
3. Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff „Unternehmer“ richtet sich nach der Legaldefinition in § 14 BGB.


§ 2 Angebots- und Zahlungsbedingungen und Preise, Abtretungs-/Aufrechnungsbeschränkung, SEPA-Pre-Notification
1. An ein Angebot zur Lieferung von Ware oder zur Herstellung eines Werkes halten wir uns für 14 Tage nach seiner Abgabe gebunden, sofern nicht jeweils schriftlich eine abweichende Bindungsfrist festgesetzt worden ist.
2. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Preise EX Works ab unserem Verkaufshaus, ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Liegen zwischen Vertragsschluss und der vereinbarten Auslieferung der Ware/Ausführung der vertraglichen Leistungen mehr als 4 Monate, ist der maßgebliche Preis der am Tag der Lieferung/Ausführung gültige Listenpreis. Ist der so ermittelte gültige Preis mehr als 5 % höher als der ursprünglich vereinbarte Preis, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Es ist durch schriftliche Erklärung gegenüber uns auszuüben.
4. Der Kaufpreis bzw. der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. Werkabnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen Barzahlung oder Vorauskasse.
5. Ist der Kunde Kaufmann, erhält er auf Antrag nach unserem Ermessen bei regelmäßigen Käufen eine Kundennummer, die unbeschadet einer abweichenden Vereinbarung zu einer Lieferung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum führt. Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen sowie Rechnungen über sonstige Leistungen wie Ersatzteile für Maschinen und Geräte sowie Materialeinsatz sind sofort fällig.
6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, wird unser gesamtes Guthaben sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen aus anderweitigen Lieferungen handelt. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen. Für jede nicht verzugsbegründende Mahnung wird dabei zumindest eine Mahnpauschale in Höhe von 5 Euro vereinbart.
7. Gegen unsere Ansprüche aus Kaufverträgen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Bei Werkverträgen kann der Kunde darüber hinaus aufrechnen, wenn es sich bei seinem Gegenanspruch um Mängelbeseitigungskosten und/oder Fertigstellungsmehrkosten aus dem jeweiligen Werkvertrag handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kauf- bzw. Werkvertrag beruht.
8. Mit Ausnahme von Entgeltforderungen nach § 354a HGB ist der Kunde nicht zur Abtretung von gegen uns bestehenden Ansprüchen berechtigt.
9. Soweit der Kunde mit uns Zahlungen im Wege der SEPA-Lastschrift abwickelt, beträgt die Vorankündigungsfrist 1 Kalendertag vor Fälligkeit.


§ 3 Lieferung
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
2. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, daran gehindert, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw. einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Kunde einen Verzugsschaden in Höhe von maximal 5 % des Wertes der Lieferung bzw. Leistung geltend machen. Bei nicht verbindlich bestätigten Terminen ist durch den Kunden im Rahmen der Mahnung eine Frist von mindestens 2 Werktagen für die Lieferung zu setzen.
3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Lieferung bzw. Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
4. Der Kunde ist zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung verpflichtet. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs sei- tens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Lieferung oder Leistung Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
6. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.


§ 4 Einbau durch qualifiziertes Fachpersonal
Der Kunde ist verpflichtet, den Einbau der erworbenen Artikel durch qualifiziertes Fachpersonal vornehmen zu lassen.


§ 5 Kostenvoranschläge, technische Unterlagen
1. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig.
2. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Kunden nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke.


§ 6 Regelungen für Kaufverträge
I. Gefahrübergang bei Kaufverträgen
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Kunden über.
2. Für den Fall, dass der Kunde kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Kunden über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
II. Sachmängelgewährleistung bei Kaufverträgen, Haftungsbegrenzung
1. Ist der Kunde Kaufmann, hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen einer Lieferung beim Kunden sowohl Menge und äußere Erscheinung der gelieferten Produkte zu untersuchen und uns Mengenfehler und äußerlich erkennbare Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er eine solche unverzügliche Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt.
2. Sofern sich aus der Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist unser Verkaufshaus Ort der Nacherfüllung für alle Ansprüche des Kunden.
3. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelhaftung, außer der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen (§ 444 BGB).
4. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Kunden sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
5. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Kunde bei uns geltend zu machen.
6. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Kunde darzulegen und zu beweisen.
7. Bezüglich der Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung gemäß § 8.
III. Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerblicheWiederverkäufer
1. Wenn der Kunde die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft hat und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, kann er uns gegenüber Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen.
2. Der Kunde kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Kunden vorhanden war.
3. Der Kunde hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs uns gegenüber keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz.
IV. Chemikalienrecht/Sicherheitsdatenblätter
1. Ist der Kunde Unternehmer, stimmt er ausdrücklich zu, dass ihm, bei ausdrücklicher Anfrage, Sicherheitsdatenblätter für alle von uns bezogenen Produkte in der jeweils aktuellen Fassung per E-Mail zur Verfügung gestellt werden können.
2. Der Kunde bestätigt außerdem, dass er zu dem unter Ziffer 1 geschilderten Anfrage der Sicherheitsdaten- blätter technisch in der Lage ist, diese zu empfangen.
3. Unabhängig von vorstehenden Ziffern sind wir weiterhin verpflichtet, dem Kunden bei erheblichen Änderungen separate Hinweise mitzuteilen. Dies gilt insbesondere, soweit
a) eine Zulassung erteilt oder versagt wurde oder
b) neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden oder
c) neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen des Kunden haben können.


§ 7 Sonderregeln bei Werkverträgen
I. Keine Höchstpersönlichkeit
Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zur Abwicklung der entsprechenden Werkverträge zu vergeben.
II. Pfandrechte
1. Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
III. Gewährleistungsansprüche
1. Im Falle der Erstellung von Bauwerken und/oder der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür gilt die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB), sofern für den jeweiligen Vertrag nicht die komplette Geltung der VOB/B vereinbart wurde. Im Übrigen verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält
2. Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Kunden erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
3. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Kunden (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Wenn die vom Kunden gelieferten Stoffe (insbesondere Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedingungen, Rezepturen, Spezifikationen sowie sonstige für die zu erbringende Leistung erheblichen Umstände und Parameter) einen Mangel verursachen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
5. Im Übrigen gelten die kaufrechtlichen Vorschriften unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 6 II.3., 4, und 6.) entsprechend, insbesondere die Haftungsbeschränkung bei Schadensersatz nach § 6. II. 6, § 8.


§ 8 Haftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, sofern der Kunde
a) Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf ei- ner gesonderten vertraglichen Beschaffenheitsgarantie oder dem Produkthaftungsgesetz beruhen;
b) Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ist der Kunde dabei kein Verbraucher (§ 13 BGB), ist bei grob fahrlässigem Verschulden die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
c) Schadensersatzansprüche geltend macht, die eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Gegenstand haben; und/oder
d) Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche geltend macht, die die Verletzung unserer wesentlichen vertraglichen Pflichten, der sog. Kardinalpflichten, zum Gegenstand haben. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Kunden seinem Sinn und Zweck nach zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Außer in den Fällen a) – d) ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.


§ 9 Gewerbliche Schutzrechte, Domains, E-Mails
1. Dem Kunden werden durch den Abschluss eines Kaufvertrags und die entsprechende Lieferung von Ware keinerlei Rechte an vorbestehenden gewerblichen Schutzrechten eingeräumt. Insbesondere erhält der Kunde weder unmittelbar noch konkludent irgendeine Art von Lizenz, v.a nicht die Lizenz eine Marke von uns in seine Geschäftspapiere aufzunehmen.
2. Bei einem Werkvertrag räumen wir dem Kunden Zug- um Zug gegen vollständige Zahlung des Werklohns im Übrigen unentgeltlich das nicht übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen zum Zweck der Nutzung des Gegenstands des Werkvertrags ein. Soweit Dritte mit Arbeiten betraut werden, werden wir uns von dem Dritten vertraglich das Nutzungsrecht einräumen lassen.
3. Der Kunde darf weder im In- noch im Ausland Domains anmelden, die Ausdrücke enthalten, die durch unsere Markenrechte geschützt oder Firmennamen sind. Wenn der Kunde entgegen dieser Bestimmung dennoch solche Domains anmeldet, stimmt er hiermit unwiderruflich entweder deren unentgeltlicher Übertragung an uns oder deren Löschung nach unserem freien Ermessen zu. Dies gilt sinngemäß für Adressen zum Empfang elektronischer Post.
4. Auf dem gelieferten Produkt bzw. seiner Verpackung befindliche Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte von uns oder von Dritten darf der Kunde nicht entfernen, entstellen oder auf sonstige Art und Weise verstecken. Auch darf der Kunde keine entsprechenden Hinweise, Aufkleber oder ähnliches ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers hinzufügen oder die Ware um verpacken.


§ 10 Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr
1. Soweit wir freiwillig vom Kunden Ware zurücknehmen, gilt Folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem, verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw. -bestellungen handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Kunde eine Rückerstattung in Höhe des Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr. Die Rückerstattung wird nicht in bar ausbezahlt, sondern nur bei künftigen Einkäufen bzw. Aufträgen verrechnet. Wir sind berechtigt, mit Rückerstattungsbeträgen uneingeschränkt aufzurechnen.
2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 10 % des Wertes der zurückgenommenen Ware, sofern nicht ein anderer Wert anlässlich der Rücknahme vereinbart wird.


§ 11 Eigentumsvorbehalt, Versicherungspflicht
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kauf- bzw. Werkvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Kunde ein Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, ins- besondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware heraus zu verlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Kunden bleibt darüber hinausvorbehalten.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Forderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Kunde auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind, und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
6. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Entsteht eine solche Sicherungsübereignung bereits bei Lieferung der Ware (z. B. aufgrund der Sicherungsübereignung eines gesamten Warenlagerbestandes) oder bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung unserer Vorbehaltsware beinhalten, (z. B. Sale- and Lease-Back-Verträge) bedürfen unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung, außer der Vertrag verpflichtet das Finanzierungsinstitut unwiderruflich, den Kaufpreis unmittelbar an uns zu zahlen.
7. Für den Fall, dass der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Der Kunde muss die Vorbehaltsware mindestens in Höhe des Kaufpreises gegen alle üblichen Verlustrisiken bei einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland versichern, getrennt lagern, pfleglich behandeln und auf unseren Wunsch hin kennzeichnen. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde darüber hinaus deutschsprachige Exemplare des Versicherungsvertrages oder eine deutschsprachige Versicherungsbestätigung in Kopie zu übergeben.


§ 12 Dienstleitungen und Tätigkeiten der autec.Handel OHG im Bereich der Handwerksabteilung Autoglaswerkstatt – im folgenden „autec.Autoglas“ genannt.
1. Geltungsbereich für Dienstleistungen der Abteilung autec.Autoglas Montageleistungen („Leistungen“) sowie Reparaturarbeiten, insbesondere nach der von autec.Autoglas angewandten Steinschlagreparaturmethode , („Reparaturen“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Leistungsbedingungen, die der Kunde durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Leistungen anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn autec.Autoglas diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Leistungsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine ausdrücklichen Einzelregelungen nur für Verbraucher oder Unternehmer getroffen werden.
2. Vertragsschluss
Die Angebote von autec.Autoglas sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von autec.Autoglas oder die Erbringung der Leistung durch autec.Autoglas zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Leistungsbedingungen.
3. Leistungsfristen und -termine, Gefahrübergang
Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von autec.Autoglas schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde autec.Autoglas alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von autec.Autoglas liegende und von autec.Autoglas nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden autec.Autoglas für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen
verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern autec.Autoglas für die Erbringung ihrer Leistungen auf Liefergegenstände angewiesen ist, die sie nicht selbst herstellt und zur Zeit der Auftragserteilung nicht im Lager hat, ist autec.Autoglas zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit autec.Autoglas von ihrem Lieferanten nicht beliefert wird. Dies gilt jedoch nur, wenn autec.Autoglas die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird autec.Autoglas den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und vom Kunden gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Abholbereitschaft des Liefergegenstandes bzw. des von autec.Autoglas fertig gestellten Fahrzeugs auf den Kunden über.
4. Abnahme
Der Kunde ist zur Abnahme der Leistungen und der Reparatur verpflichtet, sobald autec.Autoglas ihm die Beendigung der Arbeiten mitgeteilt hat. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Reparatur binnen einer von autec.Autoglas gesetzten angemessenen Frist und unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Schäden am Fahrzeug – ausgenommen Gewährleistungs – und Garantieansprüche gemäß Ziff. 7, 8 und 9 im Hinblick auf die von autec.Autoglas ausgetauschte oder reparierte Glasscheibe– sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Schäden nicht bei der Abnahme oder spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Abnahme formlos bei autec.Autoglas anzeigt, wobei bei einer schriftlichen Schadensanzeige zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Schadensanzeige genügt.
5. Preise, Zahlungsbedingungen, Plexi-Verglasung
Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von autec.Autoglas inklusive Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Jede Rechnung ist sofort ohne Abzug in bar zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für die Selbstbeteiligung des Kunden bei Bestehen einer Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Wechsel/ Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für autec.Autoglas kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen. Bei einer Plexi-Verglasung wird der hierfür an autec.Autoglas gezahlte Betrag bei einer anschließend innerhalb von 14 Tagen durch autec.Autoglas vorgenommenen Neuverglasung von dieser Rechnung abgezogen.
6. Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen an Unternehmer
Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur auf solche Kunden Anwendung, die Unternehmer sind.
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von autec.Autoglas aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum von autec.Autoglas. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der autec.Autoglas zustehenden Saldoforderung.
Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“), insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von autec.Autoglas gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an autec.Autoglas ab; autec.Autoglas nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen
autec.Autoglas und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an autec.Autoglas abgetretenen Forderungen treuhänderisch für autec.Autoglas im eigenen Namen einzuziehen. CARGLASS kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber autec.Autoglas in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist autec.Autoglas berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde wird autec.Autoglas jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche erteilen, die hiernach an autec.Autoglas abgetreten worden sind. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen autec.Autoglas anzuzeigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von autec.Autoglas hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Kunde. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von autec.Autoglas um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber autec.Autoglas in Verzug und tritt autec.Autoglas vom Vertrag zurück, so kann autec.Autoglas unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde autec.Autoglas oder den Beauftragten von autec.Autoglas sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
7. Beschaffenheit, Gewährleistung, Gewährleistungsansprüche
autec.Autoglas gewährleistet, dass ihre Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der Leistungen.
Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden von autec.Autoglas überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Bei jeder Mängelrüge steht autec.Autoglas das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Leistung bzw. des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Kunde autec.Autoglas die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.
Mängel bei Werkverträgen wird autec.Autoglas nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam „Nacherfüllung“) sowie ggf. deren Installation beseitigen. Bei Kaufverträgen gilt das gesetzliche Wahlrecht des Kunden (Nachbesserung oder Neulieferung). Der Kunde wird autec.Autoglas die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn autec.Autoglas mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an autec.Autoglas den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von autec.Autoglas den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Rechte des Kunden bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Kunden verursachten Gründen eintreten, z. B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, oder durch natürliche Abnutzung oder durch äußere Einflüsse (wie z.B. Steinschlag, Unfall, Vandalismus, Feuer oder Hagel), sofern die Mängel nicht von autec.Autoglas zu vertreten sind. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat autec.Autoglas sie nach § 439 Abs. 3 / § 635 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Eine Verweigerung der Nacherfüllung liegt nicht vor, wenn von autec.Autoglas kein Mangel festgestellt wurde bzw. nicht festgestellt werden konnte. Weist der Kunde das Vorhandensein eines Mangels anderweitig nach, so ist die Nacherfüllung in jedem Fall bei autec.Autoglas durchzuführen. Die Rechte des Kunden bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung gemäß Ziff. 7.7, Satz 1, bleiben hiervon unberührt. Die Verjährungsfrist für Rechte des Verbrauchers wegen Mängeln beträgt 24 Monate ab Ablieferung der Leistungen an den Verbraucher. Die Verjährungsfrist für Rechte des Unternehmers wegen Mängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Leistungen an den Unternehmer. Die Verjährungsregelung des § 479 BGB im Falle des Rückgriffs bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist für den Gewährleistungsanspruch beträgt 24 Monate ab Abnahme der Reparatur durch den Kunden, wenn dieser Verbraucher ist, sowie 12 Monate ab Abnahme der Reparatur durch den Kunden, wenn dieser Unternehmer ist.
8. Haftung und Schadensersatz
Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2 und 8.3 wird die gesetzliche Haftung von autec.Autoglas für Schadensersatz wie folgt beschränkt: (i) CARGLASS haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis; (ii) autec.Autoglas haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (einschließlich Schäden am Fahrzeug, die auf dem Parkplatz in oder in unmittelbarer Nähe des Geschäftes ohne grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden durch autec.Autoglas entstanden sind, wie z.B. Einbruchdiebstahl, Vandalismus). Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen
zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Durch Einbruch können am Fahrzeug noch andere Schäden als nur an der Verglasung entstehen (z.B. Defekt am Fensterheber, Lackschäden, Beschädigungen an der Türinnenverkleidung o.ä.), für die autec.Autoglas keine Haftung übernimmt. autec.Autoglas haftet nicht für den zusätzlichen Wageninhalt, soweit dieser nicht besonders zur Verwahrung übergeben wurde. Haftungsansprüche des Kunden aus Verwahrung sind – außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist von autec.Autoglas und Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – ausgeschlossen.
9. Garantiebedingungen
1. autec.Autoglas gewährt ihren Kunden die nachfolgende Garantie zusätzlich zu den dem Kunden zustehenden (und oben in den vorgenannten Leistungsbedingungen wiedergegebenen) gesetzlichen Ansprüchen wegen Mängeln. Der Kunde hat die Wahl, ob er ihm zustehende gesetzliche Ansprüche oder Rechte aus dieser Garantie geltend macht. autec.Autoglas garantiert dem Kunden für die gesamte Dauer, während derer der Kunde Eigentümer des Fahrzeugs ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in den nachfolgenden Ziffern 9.3 bis 9.8 folgendes: (a) „30 Jahre Dichtigkeitsgarantie“ – die Dichtigkeit der Montage der von autec.Autoglas erneuerten Fahrzeugverglasung, („Dichtigkeitsmängel“) sowie (b) „30 Jahre Haltbarkeitsgarantie“ – die Haltbarkeit der Steinschlagreparatur der Fahrzeugverglasung („Haltbarkeitsmängel“). Ein Dichtigkeitsmangel liegt vor, wenn Feuchtigkeit durch oder am Rand der
ausgetauschten Glasscheibe in das Innere des Fahrzeugs gelangt. Ein Haltbarkeitsmangel liegt vor, wenn die Steinschlagreparatur fehlerhaft war und die Glasscheibe infolgedessen an der reparierten Stelle weiter reißt.
2. Die Garantie beginnt jeweils mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Kunden zu laufen.
3. Im Rahmen dieser Garantie kann der Kunde ausschließlich folgendes verlangen: (a) im Falle von Haltbarkeitsmängeln, sofern der Kunde autec.Autoglas einen Auftrag zum Austausch der Glasscheibe erteilt, wird der gezahlte Betrag für die Steinschlagreparatur von dem Rechnungsbetrag für den Scheibenaustausch gegenüber demjenigen, der die Reparatur bezahlt hat (Kunde bzw. Versicherung), abgezogen (Verrechnung); (b) im Falle von Dichtigkeitsmängeln die Nachbesserung dieser Dichtigkeitsmängel nur durch autec.Autoglas. Im Falle von Dichtigkeitsmängeln trägt autec.Autoglas die Kosten der Nachbesserung jedoch nur bis zur Höhe des dem Kunden ursprünglich für die Montage der Fahrzeugverglasung in Rechnung gestellten Betrages
(Höchstgrenze). Die darüber hinausgehenden Kosten der Nachbesserung trägt der Kunde selbst. Der Kunde kann im Rahmen dieser Garantie keine Entschädigung für Nutzungsausfall, Verdienstausfall, Zeitaufwand und Fahrtkosten verlangen.
4. Die Rechte aus dieser Garantie sind unverzüglich ab dem Auftreten des Garantiefalles unter Vorlage der jeweiligen Rechnung, bei autec.Autoglas schriftlich geltend zu machen. Die Garantie gilt nicht für Schäden, die durch äußerliche Einflüsse wie beispielsweise Steinschlag, Unfall, Vandalismus, Feuer oder Hagel entstehen und von autec.Autoglas nicht zu vertreten sind.
Diese Garantie erlischt, wenn der Kunde, Fahrzeugeigentümer oder -besitzer die Verglasung selber repariert bzw. austauscht oder durch Dritte reparieren bzw. austauschen lässt. Diese Garantie gilt nur gegenüber dem Kunden selbst. Eine Übertragung oder Abtretung dieser Garantie ist ausgeschlossen. Wird das Fahrzeug nach Austausch bzw. Reparatur der Verglasung durch autec.Autoglas vom Kunden, Fahrzeugeigentümer oder -halter an einen Dritten veräußert, so erlischt diese Garantie automatisch an dem Tag der Veräußerung des Fahrzeugs an den Dritten.
5. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kauf- bzw. Werkvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Kunde ein Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Kunden bleibt darüber hinaus vorbehalten.
7. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Forderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Kunde auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind, und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
8. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
10. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Entsteht eine solche Sicherungsübereignung bereits bei Lieferung der Ware (z. B. aufgrund der Sicherungsübereignung eines gesamten Warenlagerbestandes) oder bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung unserer Vorbehaltsware beinhalten, (z. B. Sale- and Lease-Back-Verträge) bedürfen unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung, außer der Vertrag verpflichtet das Finanzierungsinstitut unwiderruflich, den Kaufpreis unmittelbar an uns zu zahlen.
11. Für den Fall, dass der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % über- steigt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
12. Der Kunde muss die Vorbehaltsware mindestens in Höhe des Kaufpreises gegen alle üblichen Verlustrisiken bei einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland versichern, getrennt lagern, pfleglich behandeln und auf unseren Wunsch hin kennzeichnen. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde darüber hinaus deutschsprachige Exemplare des Versicherungsvertrages oder eine deutschsprachige Versicherungsbestätigung in Kopie zu übergeben.


§ 13 Datenschutz
1. Wir speichern, verarbeiten und nutzen auch personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und für eigene Zwecke. Dazu setzten wir auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein.
2. Zur Erfüllung der Datensicherungsanforderungen haben wir technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe im Hinblick auf Art. 24 DS-GVO sowie Art. 32 DS-GVO gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf den Datenschutz verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.
3. Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt unserer Datenschutzerklärung. Unsere Daten-Sschutzerklärung finden Sie auf unserer Internetseite unter: www.autec-handel.de. 4. Jeder Kunde ist als Datenverantwortlicher darüber hinaus eigenständig für die Einhaltung der jeweilig in seinem Land gültigen Datenschutzgesetzgebung verantwortlich.


§ 14 Schlussbestimmungen
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Eschwege, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen, wenn der Kunde ein Kaufmann ist.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (insbesondere UN-Kaufrecht) und des Internationalen Privatrechts, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. Zwischen den Parteien wird für die gesamte Dauer ihrer vertraglichen Beziehungen Deutsch als Vertragssprache vereinbart.
3. Wir sind grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-sschlichtungsstelle teilzunehmen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.


WASCHANLAGE
1. Geltungsbereich
Die Benutzung der Waschanlage der autec.Handel OHG am Standort Am Lohwasser 12, 37235 Hessisch Lichtenau erfolgt ausschließlich aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
2. Waschkarte
Mit dem Kauf der Waschkarte und dem Einfahren in die Waschstraße unterwirft sich der Kunde der ausdrücklichen Geltung dieser ABGs.
3. Allgemeine Verhaltensregeln für die Benutzung der Waschanlage durch den Kunden
3.1 Der Kunde hat den vor Ort ausgehängten Fahrzeugwäschebedienungshinweisen und Sicherheitsinformationen Folge zu leisten. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass sein Fahrzeug kameraüberwacht wird und die KFZ Kennezeichen erkennbar sind.
3.2 Der Kunde der Waschanlage ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig vor dem Waschen auf alle ihm bekannten Umstände aufmerksam zu machen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder nachfolgender Fahrzeuge oder der Waschanlage führen könnten. Hierzu zählen besonders Fahrzeuge mit Vorschäden.
3.3 Das Personal der Waschstraße kann alle Fahrzeuge zurückweisen, bei denen aufgrund besonderer, für das Personal augenscheinlicher Umstände die Benutzung der Waschstraße zu einer Beschädigung führen könnte.
3.4 Zunächst muss die Waschkarte eingesteckt werden. Danach öffnet sich das Tor. Der Kunde ist verpflichtet, sein Fahrzeug vorsichtig in die Waschstraße einzufahren, bis zur elektronischen Stoppanzeige einzufahren, den Motor abzustellen und auszusteigen. Fahrzeugtüren, Fenster, Ladeflächen, Laderäume etc. müssen verschlossen werden. Außen- und Fronspiegel sind einzuklappen. Mit dem Fahrzeug nicht fest verbundene Teile müssen entfernt werden. Danach muss die Waschanlage verlassen und am Waschkartenautomat „Start“ gedrückt werden. Das Tor schließt und öffnet von selbst. Das Ende des Waschvorganges abwarten und danach die Waschanlage unverzüglich räumen.
4. Allgemeine Sicherheitsvorschriften
4.1 Der Kunde hat die im Bereich der Waschstraße geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.
4.2 Zusätzlich zu den wichtigen Sicherheitsinformation ist das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer verboten. Motor und Fremdheizung müssen während der Benutzung der Waschanlage abgestellt werden.
4.3 Sollte es zu einer Fehlfunktion der Waschanlage kommen, ist der Kunde verpflichtet, die autec.Handel OHG unverzüglich hierüber zu informieren. Außerhalb der Öffnungszeiten der Firma autec.Handel OHG muss das Personal im angrenzenden Bistro Lohwasser (Bonverkauf für Waschanlage) informiert werden.
4.4 Der Aufenthalt im/am Fahrzeug oder in der Waschstraße ist während des Waschvorgangs untersagt.
5. Haftung für Schäden
5.1 autec.handel OHG gewährleistet ein dem Stand der Waschanlagentechnik entsprechende ordnungsgemäße und schonende Reinigung der Fahrzeuge. Der Kunde hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung unverzüglich nach Ausfahren aus der Waschstraße geltend zu machen. Beschädigungen sind vor Verlassen des Firmengeländes dem Bedienpersonal anzuzeigen.
5.2 Bei Eintritt von Schäden durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet die autec.Handel OHG nur für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt. Die Haftung von autec.Handel OHG entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehören (z. B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Spoiler, Scheinwerfer-Wischanlage o.ä.) verursacht worden sind.
5.3 Ausgeschlossen ist die Haftung ebenfalls für Schäden, die durch Nichtbeachtung deutlich angebrachter unmissverständlicher Einfahrts- und Benutzungsanweisungen verursacht wurden.
6. Haftung für Schäden an der Waschanlage
Der Kunde haftet der autec Handel OHG verschuldensunabhängig für Schäden an der Waschanlage durch unsachgemäßen Gebrauch oder aufgrund der besonderen Eigenschaften des Fahrzeuges, dessen Aufbauten, Ladung etc. sowie für grobe Verunreinigungen.
7. Betriebszeiten
Die aute.Handel OHG behält sich eine jederzeitige Änderung der Betriebszeiten der Waschanlage vor.
8. Salvatorische Klausel
Sollten Einzelbestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall haben die Parteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages zur Bereitstellung der Waschkarte möglichst weitgehend entspricht.


Stand: März 2021
autec.Handel OHG, Am Lohwasser 12, 37235 Hessisch Lichtenau